Erwerb von Waffen und Munition

Beim Verkauf von Waffen und Munition richten wir uns strikt nach den gesetzlichen Vorgaben:

Dementsprechend benötigen wir von Ihnen zum Zeitpunkt des Erwerbs (bei uns im Shop in Gossau) oder vor Versand der Ware gewisse Unterlagen. Bei den Produkten in unserem Online-Shop sind die Bedingungen für den Erwerb angegeben. Eine Erklärung der verschiedenen Waffen-Kategorien finden Sie auch beim fedpol.

Erwerb von Munition

Munition, Treibladungspulver und Zündhütchen

Für den Verkauf benötigen wir von Ihnen eine Ausweiskopie (ID oder Pass) sowie eines der folgenden Dokumente (Scan oder Foto per Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Kopie):

  • gültiger Privatauszug aus dem zentralen Strafregister ZSR (max. 3 Monate alt)
  • aktueller oder alter (max. 2 Jahre, bereits eingelöst) Waffenerwerbsschein (WES) oder Ausnahmebewilligung
  • Europäischer Feuerwaffenpass, gültiges Jagdpatent, Besitzbestätigung einer Feuerwaffe oder Waffentragschein

Die Dokumente werden bei uns hinterlegt, das Einreichen der Unterlagen ist also nicht bei jedem Munitionskauf notwendig.

Erwerb von Magazinen

Magazine für halbautomatische Handfeuerwaffen, über 10 Schuss (z.B. Sturmgewehr 90) sowie Magazine für Faustfeuerwaffen über 20 Schuss (Pistolen) - Magazine, die nicht in diese Kategorie fallen, sind frei verkäuflich!

Ab 15. August 2019 erfolgt ein Verkauf nur noch gegen Einreichung einer Ausweiskopie (ID oder Pass) sowie eines der folgenden Dokumente (Scan oder Foto per Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Kopie):

  • Ausnahmebewilligung einer passenden Waffe inkl. Magazine mit grosser Kapazität
  • Ausnahmebewilligung zum Erwerb von Magazinen mit grosser Kapazität
  • persönliche Besitzbestätigung, ausgestellt vom kant. Waffenbüro Ihres Wohnkantons für eine dazu passende Waffe (kostenlos!)
    pdfBeispiel einer Besitzbestätigung (Kanton SG)
  • Falls die Feuerwaffe beim Austritt aus der Armee direkt übernommen worden ist, genügt auch der Eintrag im Dienstbüchlein. Wir benötigen die Seite mit den persönlichen Daten sowie die Seite mit dem Eintrag der Eigentums-Übernahme.
    pdfBeispiel Eintrag im Dienstbüchlein


Für Waffen, die sich nicht im Eigentum des Erwerbers befinden (z.B. Dienstwaffe von AdA, Leihwaffe etc.) können grosse Magazine einzig mit einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb von Magazinen mit grosser Kapazitiät erworben werden!

Erwerb von Waffen gegen Vertrag

Druckluftwaffen mit einer Mündungsenergie von mehr als 7.5 Joule, CO2-Waffen, Schreckschusswaffen, Handrepetierer (Sportgewehre), Ordonnanzrepetiergewehre wie Karabiner, einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre

Für den Verkauf benötigen wir von Ihnen eine Ausweiskopie (ID oder Pass) sowie eines der folgenden Dokumente (Scan oder Foto per Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Kopie):

  • gültiger Privatauszug aus dem zentralen Strafregister ZSR (max. 3 Monate alt)
  • aktueller oder alter (max. 2 Jahre, bereits eingelöst) Waffenerwerbsschein (WES)
  • Europäischer Feuerwaffenpass oder gültiges Jagdpatent

Erwerb von Waffen mit WES

Faustfeuerwaffen (Sportpistolen, Revolver, Selbstladepistolen allgemein) mit einer maximalen Magazinkapazität von 20 Schuss sowie halbautomatische Gewehre, Vorderschaftrepetierer (pump-action), Unterhebelrepetierer etc. mit einer maximalen Magazinkapazität von 10 Schuss

Für den Verkauf benötigen wir von Ihnen eine Ausweiskopie (ID oder Pass) sowie einen gültigen Waffenerwerbsschein (WES) als Originaldokument in 3-facher Ausführung.

Den Waffenerwerbsschein beantragen Sie bitte beim Waffenbüro Ihres Kantons. Folgende Schritte sind dazu nötig:

  1. Antrag für einen WES herunterladen, ausfüllen und an Ihr kantonales Waffenbüro senden
    Tipp: Beantragen Sie den WES immer für 3 Feuerwaffen

  2. einige Tage/Wochen später wird Ihnen Ihr WES zugestellt

Mit dem WES können Sie total 3 Waffen kaufen, wenn Sie dies wünschen. Der Kauf von bis zu 3 Waffen muss am gleichen Tag beim gleichen Händler erfolgen!

Erwerb von Verbotenen Waffen (Ausnahmebewilligung "klein")

Halbautomatische Handfeuerwaffen mit grossem Magazin (mehr als 10 Patronen), z.B. SIG550/Stgw90, Halbautomatische Faustfeuerwaffen mit grossem Magazin (mehr als 20 Patronen)

Für den Verkauf benötigen wir von Ihnen eine Ausweiskopie (ID oder Pass) sowie eine gültige Ausnahmebewilligung "klein" für Sportschützen oder eine gültige Ausnahmebewilligung für Sammler als Originaldokument in 3-facher Ausführung.

Die Ausnahmebewilligung "klein" beantragen Sie bitte beim Waffenbüro Ihres Kantons. Folgende Schritte sind dazu nötig:

  1. Gesuch für eine kantonale Ausnahmebewilligung für das sportliche Schiesswesen oder zur Sammlertätigkeit herunterladen, ausfüllen und an Ihr kantonales Waffenbüro senden

  2. einige Tage/Wochen später wird Ihnen Ihre Ausnahmebewilligung zugestellt

Mit der Ausnahmebewilligung "klein" können Sie total 3 Waffen kaufen, wenn Sie dies wünschen. Es müssen nicht alle in die Kategorie WES fallen. Der Kauf von bis zu 3 Waffen muss am gleichen Tag beim gleichen Händler erfolgen!

Erwerb von Verbotenen Waffen (Ausnahmebewilligung "gross")

Seriefeuerwaffen und weitere verbotene Waffen und -Bestandteile

Für den Erwerb von verbotenen Waffen und -Bestandteilen benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung von Ihrem Wohnkanton, speziell für den jeweiligen Zweck.

 

Meldepflicht / Nachmeldung / Besitzbestätigung

Wer bei Inkrafttreten der Änderungen des Waffengesetzes per 15. August 2019 bereits im Besitz einer neu verbotenen Feuerwaffe ist, muss keine Ausnahmebewilligung einholen. Gemäss den neuen Bestimmungen müssen die Inhaber von verbotenen halbautomatischen Feuerwaffen den rechtmässigen Besitz aber innerhalb von drei Jahren dem kantonalen Waffenbüro melden. Keine solche Meldung muss für Waffen erfolgen, die bereits im Waffenregister registriert sind. Ebenfalls nicht unter die Meldepflicht fallen Ordonnanzwaffen, die direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden: Sie gelten nicht als verbotene Waffen. Ehemalige Armeeangehörige müssen ihre Ordonnanzwaffe daher nicht melden.

Der Besitzstand bleibt gewahrt; die damaligen Erwerbsvoraussetzungen werden nicht nachträglich überprüft. Das Waffenbüro bestätigt auf Verlangen des Besitzers den Besitz der gemeldeten Feuerwaffen. Für die Meldung des rechtmässigen Besitzes sind keine Gebühren vorgesehen.

Tipp: Verlangen Sie bei Ihrem kantonalen Waffenbüro einen Auszug Ihres Waffenregisters und eine Besitzbestätigung der gemeldeten Feuerwaffen.

Waffe kaufen für Nichtschweizer

  1. Staatsangehörigen aus folgenden Staaten ist der Erwerb von Waffen grundsätzlich verboten: Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Türkei, Sri Lanka, Algerien und Albanien.
  2. Für ausländische Staatsangehörige ist es wesentlich, ob sie in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung C besitzen und aus welchen Staaten sie stammen. Für Personen, die eine Niederlassungsbewilligung C besitzen und nicht aus jenen Staaten stammen, die unter dem ersten Punkt aufgeführt sind, gelten die gleichen Erwerbssvoraussetzungen wie für Schweizer.
  3. Ausländer, die keine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung B besitzen, benötigen auch für den Erwerb von Jagd- und Sportwaffen, die grundsätzlich von der Waffenerwerbsscheinpflicht befreit sind, einen Waffenerwerbsschein. Zusätzlich benötigen sie eine amtliche Bestätigung des Heimat- bzw. Wohnsitzstaates, dass sie dort zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.

Bitte beachten

Dies ist nur eine kurze Zusammenfassung der wesentlichsten Punkte und keine Rechtsauskunft.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Haben Sie Fragen?

Kontaktieren Sie uns oder wenden Sie sich an das Kantonale Waffenbüro Ihres Wohnkantons.

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